Gemeinsam wirtschaften – gemeinsam veranlagt

Menschen, die dauerhaft zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, teilen Wohnraum, Energie, Haushaltsgeräte und viele andere Fixkosten. Dadurch entstehen finanzielle Vorteile, die beim Grundeinkommen und bei der Besteuerung berücksichtigt werden.

Gegenüber dem Staat bildet die Haushaltsgemeinschaft eine gemeinsame Berechnungs- und Veranlagungseinheit.

Dafür gilt:

  • Beim Grundeinkommen bestimmen der gemeinsame Bedarf und die anrechenbaren Einkünfte aller Haushaltsmitglieder die Höhe der Auszahlung.
  • Bei der Einkommensteuer bestimmen das gemeinsame Einkommen, die Haushaltsgröße und bestehende wirtschaftliche Abhängigkeiten die steuerliche Leistungsfähigkeit.
  • Die rechtliche Zuordnung der Einkünfte zu den einzelnen Haushaltsmitgliedern wird dadurch nicht verändert.
  • Wie Einkommen, Ausgaben und finanzielle Lasten innerhalb des Haushalts verteilt werden, bleibt den Mitgliedern überlassen.
  • Eine gemeinsame Adresse allein begründet noch keine Haushaltsgemeinschaft. Entscheidend ist das dauerhafte gemeinsame Wirtschaften.

Gegenüber dem Staat wird gemeinsam gerechnet. Die Verteilung innerhalb des Haushalts bleibt Privatsache.

Der gemeinsame Bedarf

Ein Haushalt mit zwei Personen benötigt nicht doppelt so viel Einkommen wie ein Einpersonenhaushalt, um einen vergleichbaren Lebensstandard zu erreichen. Viele Kosten werden gemeinsam getragen.

Dieser Effekt wird auch in der amtlichen Einkommens- und Armutsstatistik berücksichtigt. Die von Eurostat und dem Statistischen Bundesamt verwendete modifizierte OECD-Äquivalenzskala gewichtet deshalb die erste erwachsene Person mit 1,0, weitere Personen ab 14 Jahren mit 0,5 und Kinder unter 14 Jahren mit 0,3.

Die OECD begründet solche Äquivalenzskalen mit den wirtschaftlichen Vorteilen größerer Haushalte: Der Bedarf steigt mit jedem zusätzlichen Haushaltsmitglied, aber nicht proportional, weil insbesondere Wohnraum und andere Ressourcen gemeinsam genutzt werden können.

Diese Logik bildet die Grundlage für die Berechnung des gemeinsamen Mindestbedarfs.

Haushaltsgemeinschaft und Grundeinkommen

Das Grundeinkommen sichert den notwendigen Lebensunterhalt.

Für einen alleinlebenden Erwachsenen beträgt dieses Grundeinkommen derzeit 17.334 Euro im Jahr. Leben mehrere Menschen dauerhaft zusammen und wirtschaften gemeinsam, wird dieser Betrag nicht einfach mit der Zahl der Personen multipliziert.

Für den gemeinsamen Bedarf gilt die modifizierte OECD-Skala:

1,0 für die erste erwachsene Person
0,5 für jede weitere Person ab 14 Jahren
0,3 für jedes Kind unter 14 Jahren

Damit hat beispielsweise ein Haushalt aus zwei Erwachsenen einen Bedarfsfaktor von 1,5. Bei zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 Jahren beträgt er 2,1.

So werden die tatsächlichen Vorteile gemeinsamen Wirtschaftens berücksichtigt, ohne den zusätzlichen Bedarf weiterer Haushaltsmitglieder zu ignorieren.

Der Haushaltsfaktor bestimmt den gemeinsamen Grundbedarf. Diesem werden die anrechenbaren Einkünfte aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft gegenübergestellt. Aus der Differenz ergibt sich nach Maßgabe des Anrechnungsfaktors der gemeinsame Aufstockungsbetrag.

Haushaltsgemeinschaft und Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer geht es um eine andere Frage:

Wie leistungsfähig ist ein Haushalt mit einem bestimmten Einkommen tatsächlich?

50.000 Euro Jahreseinkommen bedeuten für einen Alleinstehenden etwas anderes als für jemanden, der davon weitere Menschen wirtschaftlich mitträgt.

Deshalb wird auch der Einkommensteuertarif an die Haushaltsgröße angepasst. Dabei zählt jedoch nicht nur die Zahl der Personen, sondern auch, ob diese grundsätzlich selbst Einkommen erzielen können.

Für die Steuerberechnung gilt:

1,0 für die erste Person
0,3 für eine weitere grundsätzlich zur eigenen Einkommenserzielung fähige Person
0,5 für eine wirtschaftlich abhängige Person

Wirtschaftlich abhängig können insbesondere Kinder, Menschen in Ausbildung oder Personen sein, die wegen Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Behinderung oder Erwerbsminderung nicht oder nur eingeschränkt für den eigenen Lebensunterhalt sorgen können.

Damit wird bewusst zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit unterschieden.

Die OECD-Skala bildet den gemeinsamen Lebensbedarf ab. Der steuerliche Haushaltsfaktor berücksichtigt darüber hinaus die Möglichkeit, eigenes Einkommen zu erzielen.

Für den Einkommensteuertarif ergibt sich daraus:

Steuer = H × T(E / H)

Dabei steht H für den Haushaltsfaktor, E für das gemeinsame steuerpflichtige Einkommen und T für den allgemeinen Einkommensteuertarif.

Es gibt damit weiterhin einen Einkommensteuertarif für alle. Haushaltsgröße und wirtschaftliche Abhängigkeiten werden innerhalb dieses Tarifs berücksichtigt.

Verhältnis zur heutigen Bedarfsgemeinschaft

Die Haushaltsgemeinschaft übernimmt einen zentralen Gedanken der heutigen Bedarfsgemeinschaft: Wer dauerhaft zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, wird bei der Ermittlung des Bedarfs und der anrechenbaren Einkünfte gemeinsam betrachtet. Das Einkommen eines Haushaltsmitglieds kann deshalb die Höhe der Unterstützung für die gesamte Haushaltsgemeinschaft beeinflussen.

Anders als die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ist die Haushaltsgemeinschaft jedoch keine besondere Kategorie für einzelne Sozialleistungsempfänger. Sie bildet eine allgemeine Berechnungs- und Veranlagungseinheit für Grundeinkommen und Einkommensteuer.

Maßgeblich ist nicht die familiäre Beziehung zwischen den Mitgliedern, sondern das tatsächliche gemeinsame Wirtschaften. Eine Wohngemeinschaft wird deshalb nicht allein durch eine gemeinsame Adresse zur Haushaltsgemeinschaft.

Gegenüber dem Staat werden Bedarf und Einkommen gemeinsam betrachtet. Wie die Mitglieder ihre Einkommen, Ausgaben und finanziellen Lasten untereinander verteilen, bleibt ihnen überlassen.

Ein Prinzip für Sozialstaat und Steuerrecht

Grundeinkommen und Einkommensteuer folgen derselben Grundidee: Gegenüber dem Staat bildet die Haushaltsgemeinschaft eine gemeinsame wirtschaftliche Einheit.

Beim Grundeinkommen bestimmen der gemeinsame Bedarf und die vorhandenen Einkünfte die erforderliche Unterstützung. Bei der Einkommensteuer bestimmen das gemeinsame Einkommen, die Haushaltsgröße und wirtschaftliche Abhängigkeiten die steuerliche Leistungsfähigkeit.

Für beide Bereiche gelten nachvollziehbare, aber ihrem jeweiligen Zweck entsprechende Haushaltsfaktoren.

Wissenschaftliche Grundlage

Die Berücksichtigung gemeinsamer Haushaltskosten ist keine neue Annahme. Äquivalenzskalen gehören zum etablierten Instrumentarium der internationalen Einkommens- und Armutsforschung.

Das Statistische Bundesamt verwendet die modifizierte OECD-Skala bei der Berechnung des Nettoäquivalenzeinkommens. Die OECD beschreibt ausdrücklich, dass größere Haushalte aufgrund gemeinsam genutzter Ressourcen Skaleneffekte erzielen und deshalb nicht für jedes zusätzliche Mitglied ein proportional höheres Einkommen benötigen.

Die OECD weist zugleich darauf hin, dass es keine für jeden Zweck einzig richtige Äquivalenzskala gibt. Je nach Fragestellung können neben Alter und Haushaltsgröße auch weitere Merkmale wie Erwerbsstatus berücksichtigt werden.

Deshalb gelten für beide Bereiche unterschiedliche Gewichtungen:

Für das Grundeinkommen zählt der Bedarf.
Für die Einkommensteuer zählt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Quellen

Statistisches Bundesamt – (Netto-)Äquivalenzeinkommen / modifizierte OECD-Skala Destatis: Äquivalenzeinkommen

OECD – Handbook on Household Distributional Results OECD Handbook – Kapitel zu Äquivalenzskalen

Buhmann, Rainwater, Schmaus & Smeeding (1988): Equivalence Scales, Well-Being, Inequality, and Poverty Wiley / Review of Income and Wealth LIS Working Paper als PDF

§ 7 SGB II – Bedarfsgemeinschaft Gesetze im Internet: § 7 SGB II

§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit / Haushaltsgemeinschaft Gesetze im Internet: § 9 SGB II