Einfach, digital und verlässlich

Das Grundeinkommen wird automatisch über die Finanzverwaltung berechnet und ausgezahlt. Grundlage sind die gemeldeten Einkünfte, die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft und der daraus ermittelte Grundbetrag.

Ein gesonderter Antrag bei verschiedenen Sozialbehörden ist grundsätzlich nicht erforderlich. Lediglich die Bildung einer Haushaltsgemeinschaft muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch erklärt und von allen volljährigen Mitgliedern bestätigt werden. Voraussetzung ist grundsätzlich ein gemeinsamer Hauptwohnsitz.

Laufende Abrechnung

Alle Beschäftigungsverhältnisse und die Höhe aller Einkünfte müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Arbeitgeber und andere zur Meldung verpflichtete Stellen übermitteln Einkünfte elektronisch an die Finanzverwaltung. Bei Selbstständigen und Personen mit schwankenden Einkünften erfolgt eine vorläufige Berechnung auf Basis der Vorjahreswerte.

Die Finanzverwaltung ist dann in der Lage, eventuell vorhandene Differenzen zum Grundeinkommen zu berechnen, die Höhe der Steuer festzusetzen und das Gesamteinkommen an die Träger der Sozialversicherung zu melden, die darauf basierend ihre Beiträge erheben.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden anschließend direkt eingezogen; die Aufstockung zum Grundeinkommen wird ausgezahlt. Bei einer Meldung der Einkommen am ersten Arbeitstag des Folgemonats erfolgen Auszahlungen und Abbuchungen spätestens bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats.

Die Berechnung erfolgt monatlich. Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die kumulierten Einkünfte abgeglichen und das Jahreseinkommen, die Steuer sowie der endgültige Aufstockungsbetrag festgesetzt.

Berechnung des Aufstockungsbetrags

Sofern eigene Einkünfte erzielt werden, wird nicht mehr das volle Grundeinkommen ausbezahlt, sondern die eigenen Einkünfte aufgestockt. Dabei sollen die erzielten Einkünfte nicht vollständig auf das Grundeinkommen angerechnet werden.

Maßgeblich sind die anrechenbaren Bruttoeinkünfte vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Ausgangspunkt ist der nach der Haushaltsgröße bestimmte Grundbetrag. Eigene Einkünfte werden so angerechnet, dass die Auszahlung beim Erreichen des Mindesteinkommens vollständig endet.

Der Anrechnungsfaktor entspricht deshalb dem Verhältnis von Grundeinkommen und Mindesteinkommen:

Anrechnungsfaktor = Grundeinkommen ÷ Mindesteinkommen

Mit den aktuellen Werten ergibt sich:

17.334 Euro ÷ 32.221 Euro = 53,8 Prozent

Für die Aufstockung gilt:

Aufstockung = Grundbetrag − anrechenbare Einkünfte × Anrechnungsfaktor

Bei monatlichen Einkünften von 1.000 Euro werden derzeit 537,97 Euro angerechnet. Eine alleinstehende Person erhält damit noch 906,53 Euro Aufstockung. Beim Mindesteinkommen von 2.685,08 Euro monatlich endet die Auszahlung.

Für Haushaltsgemeinschaften werden sowohl der Grundbetrag als auch das Mindesteinkommen mit dem Bedarfsfaktor nach der modifizierten OECD-Skala angepasst. Der prozentuale Anrechnungsfaktor bleibt dadurch unverändert.

Übergangsregelungen

Die Unternehmen zahlen zukünftig den vollen Bruttolohn inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus. Die Umstellung ist für die Arbeitnehmer einkommensneutral und stellt eine deutliche Vereinfachung auf Seiten der Unternehmen dar.