Einfach und trotzdem gerecht

Die Lohn-, Einkommens- und Körperschaftssteuer werden in einer Einkommenssteuer zusammengeführt, die nach einfachen Mechanismen arbeitet (siehe auch „Forschungsbericht zu einer grundlegenden Reform der Einkommens- und Gewinnbesteuerung“ ; Universität Heidelberg, 2006):

  • Alle Einkommensarten werden dabei gleich behandelt und sind
  • bis zur Höhe des Mindestlohns von der Steuer befreit.
  • Sozialabgaben werden auf das Bruttoeinkommen angerechnet und nur der verbleibende Betrag (bereinigtes Bruttoeinkommen) besteuert.
  • Der Steuertarif wird so gestaltet, dass die Gesamtbelastung aus Steuern und Sozialabgaben streng monoton steigend ist und die Maximalbelastung ab der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung greift.

Was bedeutet das, für die verschiedenen Steuerfälle?

Unternehmen

Diese Steuertarife gelten für Privatpersonen und Unternehmen. Der Unternehmensgewinn wird aber nur besteuert, wenn er im Unternehmen verbleibt (Thesaurierung). Ausgeschüttete Gewinne werden erst nach Ausschüttung bei den Empfängern mit deren jeweiligen Steuersatz versteuert. Sind diese nicht in Deutschland steuerpflichtig, wird ein Abschlag von 30% erhoben.

Haushaltsgemeinschaften

Bei Privathaushalten erfolgt eine gemeinsame Besteuerung aller im Haushalt lebenden Personen (Haushaltsgemeinschaft). Die steuerfreien Beträge und Einkommensgrenzen erhöhen sich entsprechend.

Auf Grund der – im Vergleich zum Status Quo – hohen Freibeträge, werden umgekehrt abzugsfähige Kosten komplett gestrichen.

Erbschaften und Schenkungen

Direkte Linie: Erbschaften sind vollständig steuerfrei.

Außerhalb der direkten Linie: Geerbtes Barvermögen wird als Einkommen behandelt und unterliegt der Einkommensteuer.

Kapitalanlagen wie Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen werden beim Erbfall nicht besteuert. Der bisherige steuerliche Anschaffungswert wird fortgeführt; besteuert wird erst ein später realisierter Gewinn.

Die Regelungen gelten sinngleich für Schenkungen.

Private Veräußerungsgeschäfte

Bei privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Verkauf des Hauses) unterliegt nur der Gewinn der Einkommenssteuer. Der Gewinn ergibt sich aus dem Wert der Anlage zum Zeitpunkt des Erwerbs oder des Zugangs durch Schenkung bzw. Erbfall und dem Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Kann der Wert zum Zeitpunkt des Zugangs nicht ermittelt werden, unterliegt der gesamte Verkaufserlös der Einkommenssteuer.


Quellen:

[1] Statistisches Bundesamt: Bruttojahresverdienste: Deutschland, Jahre, Geschlecht, persönliche und berufsbezogene Merkmale; abgerufen 08.03.2025