Die Sozialversicherungen werden grundsätzlich aus Beiträgen finanziert. Steuerfinanzierte Mittel dienen nicht der dauerhaften Deckung von Finanzierungslücken, sondern klar definierten sozialen Ausgleichsleistungen. Dazu gehört neben dem Grundeinkommen insbesondere die Entlastung niedriger Einkommen bei den Sozialversicherungsbeiträgen
Alle für einen – einer für alle
Wer grundsätzlich Leistungen eines Sozialversicherungszweigs in Anspruch nehmen kann, wird auch in dessen Finanzierung einbezogen. Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen werden soweit wie möglich aufgehoben.
Das System der Beamtenpensionen und die gesetzliche Rentenversicherung werden einem gemeinsamen Alterssicherungssystem zusammengelegt. Beamte zahlen weiterhin keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.
Selbständige und Freiberufler werden verpflichtend in die Renten– und Arbeitslosenversicherung einbezogen. Eine darüber hinausgehende private Vorsorge bleibt weiterhin möglich.
Die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet eine angemessene Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung. Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Beamte werden in das gemeinsame System einbezogen. Private Krankenversicherungen können ergänzende Leistungen absichern.
Bei niedrigen Einkommen beteiligt sich der Staat an den Sozialversicherungsbeiträgen. Mit steigendem Einkommen nimmt der eigene Beitragsanteil schrittweise zu und der staatliche Zuschuss entsprechend ab.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden deutlich angehoben und an das Mindesteinkommen gekoppelt. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung wird dabei auch die Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt.
Rentenversicherung – Zurück zum Grundgedanken
Die umlagefinzierte Rente muss aufgrund des demografischen Wandels auf ihren Grundgedanken einer Absicherung gegen Berufsunfähigkeit auf Grund von Krankheit oder Alter zurückgeführt werden. Dazu gehört die Kopplung der Rentenbezugsdauer und des Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung.
Ergänzend zur umlagefinanzierten Rente sollen kapitalgedeckte Altersvorsorge und der eigenverantwortliche Aufbau von Vermögen erleichtert und steuerlich nicht gegenüber anderen Einkommens- und Anlageformen benachteiligt werden.
Erziehungs- und Pflegeleistungen werden anerkannt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere Bedeutung der Kindererziehung für umlagefinanzierte Sozialversicherungssysteme hervorgehoben.
Dieser Grundgedanke wird aufgegriffen und konsequent bei der Beitragsbelastung von Haushaltsgemeinschaften berücksichtigt. Für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, solange sie die erforderlichen Voraussetzungen (analog dem heutigen §2 Abs. 2 BKGG) erfüllen, wird der Eigenbeitrag zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung reduziert.
Gleiches gilt für pflegebedürftige Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ab Pflegegrad 2, soweit sie durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gepflegt werden.
Krankenversicherung zur Deckung der Behandlungskosten
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen zur Deckung der eigentlichen Behandlungskosten, Arznei- und Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Bereitstellung einer angemessenen medizinischen Infrastruktur aus niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Gesundheitszentren ist eine kommunale Aufgabe.