Konzepte sind eine, kleine konkrete Änderungen die andere Möglichkeit Dinge zu verändern. Daher habe ich meine erste Petition im Bundestag eingereicht ID 68813. Ich hoffe, sie wird veröffentlicht.
Der Bundestag möge beschließen §1684 BGB wie folgt neu zu fassen:
Wortlaut der Petition
§1684 BGB Betreuung des Kindes durch die Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Betreuung durch jeden Elternteil; jeder Elternteil ist zur Betreuung des Kindes verpflichtet und berechtigt soweit dies seiner eigenen Erwerbsobliegenheit und dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
(2) unverändert
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang der Betreuung entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung der Betreuung anordnen (Betreuungspflegschaft). Die Betreuungspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung der Betreuung zu verlangen und für die Dauer der Betreuung dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann die Betreuungspflicht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über die Betreuungspflicht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, welche die Betreuungspflicht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass die Betreuung nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(5) Soweit zwischen den Eltern nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine paritätische Betreuung. Abs 3 und 4 gelten entsprechend.
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