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Kategorie: Innenpolitik

Rente – zurück zum Grundgedanken

Die Sozialversicherungen sollen sich vollständig aus den Beiträgen finanzieren. Es soll keine Querfinanzierung aus Steuereinnahmen geben. Ausgenommen hiervon sind Transferleistungen im Rahmen des Grundeinkommen. Daher müssen Beitragsjahre und Rentenbezugsdauer wieder in ein vernünftiges Verhältnis gesetzt werden.

Bei Einführung der Alters- und Invalidenrente lag das Renteneintrittsalter bei 70 Jahren, die Lebenserwartung deutlich darunter und es wurde durchschnittlich 7 Jahre lang Rente ausbezahlt. Heute liegt die Lebenserwartung deutlich höher, der Renteneintritt beginnt aber früher und die Rentenbezugsdauer hat sich auf ca. 15 Jahre erhöht. Dass dies das System an seine Grenzen bringt, ist offensichtlich.

Rente genießen

Die Rente sollte daher wie folgt reformiert werden:

  • Renteneintritt primär nach Beitragsjahren, nicht nach Lebensalter
  • Dynamische Anpassung anhand des durchschnittlichen Eintritts in das Berufsleben (derzeit ca. 21 Jahre) und der Lebenserwartung (ca. 80 Jahre)
  • Rentenbezugsdauer auf ca. 10% der Lebenserwartung abstellen.
  • Kindererziehungs- und Pflegezeiten werden voll als Beitragsjahre angerechnet, ebenso wie Militärische Grundausbildung und Zeiten als Reservist.

Natürlich soll jeder die Rente noch erleben können, anders wie bei Einführung des Systems. Der überwiegende Anteil der Menschen (85%) wird heute 70 Jahre und älter – Dank des technischen und medizinischen Fortschritts und Dank eines besseren Arbeitsschutzes. Bei einer Lebenserwartung von 80 Jahren Rentenbezugsdauer im statistischen Mittel von 8 Jahren und 21 Jahren bis zum Eintritt in das Berufsleben bleiben statistisch 51 Jahre für eine Erwerbsbiografie. Zieht man hiervon 5% ab, da nicht alle Erwerbsbiografien geradlinig verlaufen (2. Bildungsweg, Umschulung, etc.) ist ein Renteneintritt nach 48 Beitragsjahren eine sinnvolle Lösung.

Beispiele:

  • Hauptschule, Ausbildung: Schulabschluss mit 15 Jahren, 3 Jahre Ausbildung und Abschluss der Berufsausbildung mit 18 Jahren, folgt Renteneintritt mit 67 Jahren
  • Abitur, Studium mit Abschluss Master: Schulabschluss mit 19 Jahren, 3 Jahre Bachelor Studiengang weitere 2 Jahre für den Masterabschluss und damit Abschluss der Berufsausbildung mit 24 Jahren, folgt Renteneintitt mit 72 Jahren.

Mit dieser Regelung ließen sich die Kosten für die gesetzliche Rente um ca. 400 Mrd € reduzieren. Was den Bundeszuschuss von aktuell 100 Mrd € überflüssig macht und zusätzlich Raum zum Aufbau eines kapitalgedeckten Rentenfonds gibt, bei gleichbleibenden Beiträgen.

Eine Gruppe um Peer Steinbrück und Thomas de Maizière fordert Staatsreform

Wie in den letzten Tagen berichtet wurde auf einer Pressekonferenz mit Julia Jäkel (Medienmanagerin), Thomas de Maizière (CDU, Bundesminister a.D.), Peer Steinbrück (SPD, Bundesminister a.D.) und Andreas Voßkuhle (Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht) eine Intiative für eine umfassende Neuordnung der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen vorgestellt.

Die Vorschläge kommen mir irgendwie bekannt vor, da sie seit 2009 auf dieser Platform zu lesen sind:

Wenn die Bürgerinnen und Bürger ihren Staat als nicht handlungsfähig erleben, und das tun sie im Augenblick in vielen Bereichen, dann wenden sie sich von der Politik ab

Die Initiative fordert:

AfD und BSW für mich unwählbar

Nachdem ich die Wahlprogramme der Alternative für Deutschland (AfD) und des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) gelesen habe (Übersicht über die Wahlprogramme zur Bundestagswahl 2025 Landeszentrale für politische Bildung Baden Württemberg abgerufen 15.01.2025) ist für mich klar, dass ich diese beiden Parteien nicht wählen kann und zwar aus dem folgenden Grund:

Beide Parteien zeichnen sich durch eine Nähe zu Russland aus. Dies halte ich bei der aktuellen politischen Lage in Russland für völlig inakzeptabel, da ich auch weiterhin in einer Welt leben möchte, in der Menschen sich auf Versprechen und Verträge verlassen können und das Völkerrecht gilt und nicht das Recht des Stärkeren.

Petition im Bundestag eingereicht

Konzepte sind eine, kleine konkrete Änderungen die andere Möglichkeit Dinge zu verändern. Daher habe ich meine erste Petition im Bundestag eingereicht ID 68813. Ich hoffe, sie wird veröffentlicht.

Der Bundestag möge beschließen §1684 BGB wie folgt neu zu fassen:
§1684 BGB Betreuung des Kindes durch die Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Betreuung durch jeden Elternteil; jeder Elternteil ist zur Betreuung des Kindes verpflichtet und berechtigt soweit dies seiner eigenen Erwerbsobliegenheit und dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
(2) unverändert
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang der Betreuung entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung der Betreuung anordnen (Betreuungspflegschaft). Die Betreuungspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung der Betreuung zu verlangen und für die Dauer der Betreuung dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann die Betreuungspflicht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über die Betreuungspflicht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, welche die Betreuungspflicht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass die Betreuung nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(5) Soweit zwischen den Eltern nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine paritätische Betreuung. Abs 3 und 4 gelten entsprechend.

Wortlaut der Petition

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