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Kategorie: Innenpolitik

Eine Gruppe um Peer Steinbrück und Thomas de Maizière fordert Staatsreform

Wie in den letzten Tagen berichtet wurde auf einer Pressekonferenz mit Julia Jäkel (Medienmanagerin), Thomas de Maizière (CDU, Bundesminister a.D.), Peer Steinbrück (SPD, Bundesminister a.D.) und Andreas Voßkuhle (Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht) eine Intiative für eine umfassende Neuordnung der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen vorgestellt.

Die Vorschläge kommen mir irgendwie bekannt vor, da sie seit 2009 auf dieser Platform zu lesen sind:

Wenn die Bürgerinnen und Bürger ihren Staat als nicht handlungsfähig erleben, und das tun sie im Augenblick in vielen Bereichen, dann wenden sie sich von der Politik ab

Die Initiative fordert:

AfD und BSW für mich unwählbar

Nachdem ich die Wahlprogramme der Alternative für Deutschland (AfD) und des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) gelesen habe (Übersicht über die Wahlprogramme zur Bundestagswahl 2025 Landeszentrale für politische Bildung Baden Württemberg abgerufen 15.01.2025) ist für mich klar, dass ich diese beiden Parteien nicht wählen kann und zwar aus dem folgenden Grund:

Beide Parteien zeichnen sich durch eine Nähe zu Russland aus. Dies halte ich bei der aktuellen politischen Lage in Russland für völlig inakzeptabel, da ich auch weiterhin in einer Welt leben möchte, in der Menschen sich auf Versprechen und Verträge verlassen können und das Völkerrecht gilt und nicht das Recht des Stärkeren.

Petition im Bundestag eingereicht

Konzepte sind eine, kleine konkrete Änderungen die andere Möglichkeit Dinge zu verändern. Daher habe ich meine erste Petition im Bundestag eingereicht ID 68813. Ich hoffe, sie wird veröffentlicht.

Der Bundestag möge beschließen §1684 BGB wie folgt neu zu fassen:
§1684 BGB Betreuung des Kindes durch die Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Betreuung durch jeden Elternteil; jeder Elternteil ist zur Betreuung des Kindes verpflichtet und berechtigt soweit dies seiner eigenen Erwerbsobliegenheit und dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
(2) unverändert
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang der Betreuung entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung der Betreuung anordnen (Betreuungspflegschaft). Die Betreuungspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung der Betreuung zu verlangen und für die Dauer der Betreuung dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann die Betreuungspflicht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über die Betreuungspflicht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, welche die Betreuungspflicht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass die Betreuung nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(5) Soweit zwischen den Eltern nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine paritätische Betreuung. Abs 3 und 4 gelten entsprechend.

Wortlaut der Petition

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