Gegenleistung für das Grundeinkommen

Bis zum Ende der Ausbildung, in Elternzeit und nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, sind an den Bezug des Grundeinkommens keine Bedingungen geknüpft. Gleiches gilt für Menschen, die durch Krankheit oder Behinderung vollständig arbeitsunfähig sind. Ansonsten ist der Bezug des Grundeinkommens mit der Verpflichtung verbunden, eine angebotene Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzunehmen oder für gemeinnützige, mildtätige Projekte in öffentlichem Interesse zur Verfügung zu stehen.

Wer sich freiwillig auf die Erziehung der eigenen Kinder oder Pflege naher Angehöriger konzentrieren möchte, kann sich von der Vermittlung befreien lassen. Bei Verzicht auf das Grundeinkommen entfällt auch die Verpflichtung zur Arbeit.

Beschäftigung im öffentlichen Interesse

Gemeinnützige oder mildtätige Projekte in welche die Bezieher des Grundeinkommens vermittelt werden können, sind Vorhaben auf den Gebieten von Kunst und Kultur, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umwelt-, Küsten- und Hochwasserschutz, Rettung aus Lebensgefahr, Katastrophen- und Zivilschutz, Tierschutz und Kriminalprävention (analog § 52, Abs. 2 AO), die durch die öffentliche Hand finanziert werden.

Projekte in öffentlichem Interesse können Einsätze bei Naturkatastrophen, aber auch die Absolvierung einer militärischen Grundausbildung oder Ausbildung zum Katastrophenhelfer oder Gesundheitspfleger sein.

Vermittlung

Die Vermittlung der Bezieher des Grundeinkommens erfolgt zentral über die Bundesagentur für Arbeit, welche die betreffenden Personen von den Finanzämtern gemeldet bekommt. Hauptziel der Bundesagentur wird damit eine adäquate Stellenbesetzung und Qualifizierung der von ihr betreuten Mitbürger. Bei der Vermittlung müssen die persönlichen Lebensumstände (Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, etc.) berücksichtigt und die Stärken, Talente und Ausbildung der zu vermittelnden Personen genutzt werden.