Die Lohn-, Einkommens- und Körperschaftssteuer werden in einer Einkommenssteuer zusammengeführt, die nach einfachen Mechanismen arbeitet (siehe auch „Forschungsbericht zu einer grundlegenden Reform der Einkommens- und Gewinnbesteuerung“ ; Universität Heidelberg, 2006). Alle Einkommensarten werden dabei gleich behandelt und sind bis zur Höhe des Mindestlohns von der Steuer befreit. Sozialabgaben werden auf das Bruttoeinkommen angerechnet und nur der verbleibende Betrag (bereinigtes Bruttoeinkommen) besteuert. Der Steuertarif wird so gestaltet, dass der Grenzsteuersatz (in 2025 bei 45%) ab einem bereinigten Bruttoeinkommen greift, welches der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialabgaben entspricht.
Wie man der exemplarischen Berechnung entnehmen kann, wird durch diesen Ansatz der sogenannnte Mittelstandsbauch vermieden und die unteren und mittleren Einkommen deutlich entlastet.
Unternehmen
Diese Steuertarife gelten für Privatpersonen und Unternehmen. Der Unternehmensgewinn wird aber nur besteuert, wenn er im Unternehmen verbleibt (Thesaurierung). Ausgeschüttete Gewinne werden erst nach Ausschüttung bei den Empfängern mit deren jeweiligen Steuersatz versteuert. Sind diese nicht in Deutschland steuerpflichtig, wird ein Abschlag von 30% erhoben.
Unterhaltsgemeinschaften
Bei Privathaushalten erfolgt eine gemeinsame Besteuerung aller im Haushalt lebenden Personen (Unterhaltsgemeinschaft). Die steuerfreien Beträge und Einkommensgrenzen erhöhen sich entsprechend. Dies bedeutet, dass bei einer vierköpfige Familie, die in einem Haushalt lebt, Einnahmen bis zu 9.183 Euro (Stand 2025) im Monat steuerfrei sind.
Auf Grund der – im Vergleich zum Status Quo – relativ hohen Freibeträge, werden umgekehrt abzugsfähige Kosten komplett gestrichen.
Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften der Abkömmlinge und der Ehegatten sind steuerfrei. Alle anderen Erbschaften und Zuwendungen werden wie Schenkungen behandelt. Bei diesen wird zwischen Barmitteln (alles was im Zahlungsverkehr verwendet werden kann) und Kapitelanlagen unterschieden.
Schenkungen und Erbschaften in Form von Barmitteln sind als Einkommen des Empfägers zu werten und unterliegen damit der Einkommenssteuer. Allerdings sollen alle Bürger die Möglichkeit erhalten, 15% ihres Nettoverdienstes als Vermögen aufzubauen. Daher wird ein Freibetrag auf Erbschaften und Schenkungen in ebendieser Höhe gewährt. Die Freibeträge zurückliegender Steuerjahre können kummuliert werden.
Bei Schenkungen und steuerpflichtigen Erbschaften (Erben sind keine Abkömmlinge oder Ehegatten des Erblassers) in Form von Kapitalanlagen (Aktien, Fondsanteile, Immoblien, Unternehmensanteile, Grundstücke, etc.) wird erst bei Veräußerung der Gewinn zur Einkommenssteuer herangezogen. Damit können z.B. Immobilien, Unternehmensanteile etc. praktisch steuerfrei vererbt werden.
Private Veräußerungsgeschäfte
Bei privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Verkauf des Hauses) unterliegt nur der Gewinn der Einkommenssteuer. Der Gewinn ergibt sich aus dem Wert der Anlage zum Zeitpunkt des Erwerbs oder des Zugangs durch Schenkung bzw. Erbfall und dem Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Kann der Wert zum Zeitpunkt des Zugangs nicht ermittelt werden, unterliegt der gesamte Verkaufserlös der Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge zum Vermögensaufbau.
Um den Verwaltungsaufwand für die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nicht zu groß werden zu lassen, sollte eine Bagatellgrenze festgesetzt werden, die sich an den Verwaltungskosten orientiert. D.h. alle privaten Veräußerungen bei denen die erwarteten Steuereinnahmen aus der Veräußerung geringer sind, als die daraus entstehenden Verwaltungskosten können steuerfrei durchgeführt werden. Dieser Bagatellwert orientiert sich wiederum am Mindestlohn und dem Freibetrag zum Vermögensaufbau und damit Stand 2025 bei ca. 3.600 Euro pro Jahr.
Quellen:
[1] Statistisches Bundesamt: Bruttojahresverdienste: Deutschland, Jahre, Geschlecht, persönliche und berufsbezogene Merkmale; abgerufen 08.03.2025