Ehegattenunterhalt
Die Ehe sollte als das verstanden werden, was sie inzwischen ist: Eine Verbindung auf Zeit. Während der Ehe werden die Partner als Mitglieder einer Unterhaltsgemeinschaft (siehe auch Steuersystem) verstanden, welche über ein gemeinsames Einkommen verfügen aus dem der gemeinsame Unterhalt bestritten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Partner – z.B. aus beruflichen Gründen – verschiedene Wohnsitze haben.
Dies gilt auch analog für das Trennungsjahr, allerdings trifft beide Partner während des Trennungsjahres bereits eine Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung sowit möglich für sein eigenes Einkommen zu sorgen. Bis zur Anhängigkeit der Scheidung besteht der Anspruch auf eine Ausgleichzahlung von 40% des über das Grundeinkommen hinausgehenden Differenzbetrags. D.h. vom Nettoeinkommen beider Partner wird das Grundeinkommen abgezogen und die Differenz aus beiden Einkommen berechnet. Der einkommenstärkere Partner muss dann dem einkommenschwächeren 40% dieser Differenz zukommen lassen. Dies gilt so lange, bis eine der beiden Parteien einen Scheidungsantrag einreicht.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Scheidung bei Gericht anhängig ist, ist jeder der Ehepartner für sich selbst verantwortlich. Jeder bildet dann – zusammen mit eventuell vorhandenen unterhaltsberechtigten Kindern – eine Unterhaltsgemeinschaft.
Kindesunterhalt
Durch die Betreuungspflicht und das damit implizierte Doppelresidenzmodell wird davon ausgegangen, dass jeder Elternteil seinen Unterhalt als Naturalunterhalt erbringt. Unterhaltsberechtigte Kinder werden jeweils zu Hälfte der Unterhaltsgemeinschaft jeden Elternteils zugerechnet, so dass hierfür die erforderlichen finanziellen Freiräume geschaffen werden. Durch den Entfall des Barunterhalts wird ein permanenter Konfliktstoff getrennt lebender Eltern entschärft und damit die Basis für gemeinschaftliche elterliche Sorge gestärkt.
Kommt ein Elternteil seiner Betreuungspflicht nicht nach, wird er barunterhaltspflichtig. Der dann alleinerziehende Elternteil wird durch das Steuersystem finanziell entlastet, da das unterhaltsberechtigte Kind voll seiner Unterhaltsgemeinschaft zugrechnet wird. Das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils verbleibt bis zur Höhe des Grundeinkommens vollständig bei diesem. Das darüber hinausgehende Nettoeinkommen verbleibt zu 40% bei diesem, die verbleibenden 60% werden zu gleichen Teilen zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und den unterhaltsberechtigten Kindern aufgeteilt.
Während des Trennungsjahres werden erst die Regeln des Ehegattenunterhalts und nachrangig die Regeln des Barunterhalts angewendet.